Abrechnung, Bezahlung der Leistung
Als approbierte Psychotherapeutin für Kinder- und Jugendliche kann ich die Therapiestunden von Kindern- und Jugendlichen sowie die vorgeschriebenen Elterngespräche direkt mit den Krankenkassen abrechnen (Gesetzlich Versicherte) oder mittels Rechnung bei privat versicherten. Es besteht bei mir auch die Möglichkeit der Selbstzahlung.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vs. Private Krankenversicherung (PKV)
Bei der gesetzlichen Krankenkasse gilt für meine Behandlung das sogenannte Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, nach Einlesen der Versicherungskarte wird mit der Kasse direkt abgerechnet, sie haben nichts weiter zu tun. Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) besteht das sogenannte Kostenerstattungsprinzip. Der Privatpatient bezahlt seine Rechnung selbst und erhält den erstattungsfähigen Anteil anschließend von seiner Krankenkasse zurück. Das Kostenerstattungsprinzip findet sowohl bei der Vollversicherung, als auch bei privaten Krankenzusatzversicherungen Anwendung.
Selbstzahler
Sollten sie keine Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse wünschen oder Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht durch die Krankenkassen abgedeckt sind, findet die Selbstzahlung statt. Sie erhalten eine Rechnung, die sie begleichen. Diese können sie eventuell später bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen lassen. Sprechen sie hierzu am besten mit ihrem Steuerberater.
Keine Versicherungskarte oder keine Versicherung
Falls Sie keine gültige Versicherungskarte haben oder nicht versichert sind, findet das Selbstzahlerprinzip Anwendung.
Wechsel der Krankenversicherung
Wichtiger Hinweis, damit Sie keine Kosten selbst tragen müssen: Ein Krankenkassenwechsel während einer laufenden Therapie ist uns bitte umgehend mitzuteilen und die neue Versicherungskarte mitzubringen (damit wir diese einlesen können, ansonsten gelten sie als "nicht versichtert" und müssen ggf. die Kosten selbst tragen).
Die meisten Leistungen sind gesetzlich geregelt und sollten somit von allen Krankenkassen übernommen werden. Klären Sie vor dem Wechsel mit ihrer neuen Krankenkasse, ob sie alle Leistungen übernimmt. Lassen Sie sich die Zusicherung am besten schriftlich geben. Die neue Kasse übernimmt genehmigte Leistungen nicht unbedingt automatisch. Daher muss die neue Krankenkasse von der Therapie erfahren. Für Behandlungen, die noch nicht begonnen wurden, muss bei der neuen Kasse wieder eine Antrag gestellt werden.